AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lehrgänge und Seetörns
§ 1 Teilnehmen an Lehrgängen, Seetörns oder anderen sportlichen Veranstaltungen
der Yachtschule Rünthe, kann wer mindestens 16 Jahre alt ist, die Bedingungen des
Freischwimmerzeugnisses erfüllt, organisch Gesund ist und an keiner ansteckenden
Krankheit leidet .Minderjährige brauchen die ausdrückliche schriftliche Genehmigung
eines Erziehungsberechtigten.
§ 2 Die Ausbildung zum Erwerb von Motorboot und Segelführerscheinen besteht
aus dem Praktischen Fahrunterricht und dem Theoretischen Unterricht. Die
Praktische Ausbildung zum Erwerb von Motorbootführerscheinen, wird allein
Verantwortlich von Der Yachtschule Rünthe durchgeführt. für die Praktische
Segelausbildung bleibt es der Yachtschule Rünthe freigestellt, diese ggf. auch an
andere Ausbildungsstätten weiter zu leiten.
§ 3 Die von der Ausbildungsstätte nach den Grundsätzen der Preisklarheit und -
Wahrheit, gestalteten Ausbildungsentgelte sind der jeweils gültigen Preisliste zu
entnehmen.
§ 4 Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und ist verbindlich. Der Grundbetrag
(Entgelt für die allgem. Aufwendungen und die Theoretische Ausbildung, sind bei
der Anmeldung spätestens jedoch am zweiten Unterrichtsabend, bei
Wochenendkursen am ersten Unterrichtstag, die Entgelte für Fahrstunden bei
Anmeldung der Fahrstunden, die Entgelte für die von der Ausbildungsstätte
verauslagten Prüfungs- und Verwaltungskosten, spätestens 14 Tage vor der vor
dem Prüfungstermin zu zahlen. Bei Anmeldung zum Törn ist 50% des Törnbetrages,
der Rest spätestens 6 Wochen vor Antritt einschließlich z.D. Zeitpunkt aktuellen
Prüfungsgebühren zu zahlen.
§ 5 Den Anordnungen der Ausbilder ist aus Gründen der Sicherheit unbedingt folge
zu leisten. Die Ausbildungsstätte ist berechtigt, bei groben Verstößen gegen
bestehende Anordnungen und Vorschriften, einen Schüler vom Lehrgang
auszuschliessen. In diesem Fall besteht für den Ausgeschlossenen kein Anspruch
auf Rückzahlung des bereits geleisteten Ausbildungshonorars.
§ 6 Die Praktischen Fahrstunden erfolgen nach freier Vereinbarung mit der
Yachtschule. Ist der Fahrschüler verhindert die Vereinbarte Fahrstunde
wahrzunehmen, so ist die Ausbildungsstätte min. 48 Std. vorher davon in Kenntnis
zu setzen. Nicht rechtzeitig stornierte Fahrstunden müssen vom
Lehrgangsteilnehmer bezahlt werden.
§ 7 für unvermeidbaren und unvorhersehbaren Ausfall von Übungsstunden /
Fahrstunden z.B. durch Wetterlage, techn. Mängel oder ähnliche Umstände
übernimmt die Ausbildungsstätte keine Haftung.
§ 8 Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ist die Ausbildungsstätte
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, in diesem Fall erhalten Sie geleistete
Zahlungen zurück.§ 9 Tritt der Lehrgangsteilnehmer vor Beginn der Ausbildung vom Vertrag zurück
und ist dieser Rücktritt nicht von der Yachtschule-Rünthe zu vertreten, so schuldet
der Lehrgangsteilnehmer 50% des Grundbetrages. Dem Lehrgangsteilnehmer ist
der Nachweiss, dass der Yachtschule Rünthe kein oder ein geringer Schaden
entstanden ist gestattet. Tritt der Lehrgangsteilnehmer nach Beginn der Ausbildung
zurück oder unterbricht er sie, so sind der Yachtschule-Rünthe neben dem
Grundbetrag auch Übungsfahrten, Auslagen und Aufwendungen zu bezahlen.
§ 10 Die Ausbildungsstätte hat keinen Einfluss auf die Festlegung des
Prüfungstermins. Dieser wird allein von den Prüfungskommissionen des DSV oder
DMYV festgelegt.
§ 11 Die An- und Abreise zum Lehrgang bzw. zum Seetörn liegt ausserhalb der
Leistung und des Verantwortungsbereiches der Yachtschule Rünthe.
§ 12 Der Preis pro Teilnehmer und Törn versteht sich ab/bis Ausgangshafen.
Übernachtung, Vollpension (Frühstuck, Zwischenmahlzeit, warmes Abendessen,
Getränke -alkoholfrei-, Hafengebühr, Skipper und Treibstoffkosten sind inklusive.
§ 13 Generell gilt, dass der Teilnehmer gegen Kostenbeteiligung an einem
Chartertörn teilnimmt, jedoch keinen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat.
Schlecht Wetter Situationen können mehrere Hafentage erfordern. Damit
verbundener Segelausfall bedingt keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren. für
den Fall Technischer Schäden gilt eine Liegezeit von 48 Std. als vereinbart.
Aufgrund vorgenannter Umstände entsteht kein Regressanspruch auch dann nicht,
wenn die Rückreise nicht vom vorgesehenen Zielhafen erfolgen kann. Die
Yachtschule Rünthe wird stets bemüht sein o.g. Umstände zu vermeiden.
§ 14 Der Törnteilnehmer ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. für die Sauberkeit an Bord und
geregelte Mahlzeiten ist die gesamte Crew verantwortlich.
§ 15 Rettungswesten und weitere Sicherheitsausrüstungen sind in ausreichender
Anzahl vorhanden und müssen während der Fahrt getragen werden.
§ 16 Den Anordnungen des Skippers ist unbedingt folge zu leisten. Kommt ein
Teilnehmer dem nicht nach, oder handelt er wiederholt gegen die
Gemeinschaftlichen Interessen der Crew, so kann er beim erreichen des nächsten
Hafens vom weiteren Törnverlauf ausgeschlossen werden. In diesem Fall erlischt
der Vertrag. Weitere Rechtsansprüche gegenüber der Crew oder der Yachtschule
Rünthe bestehen nicht.
§ 17 für Schäden am Leben und Gesundheit der Teilnehmer, haften wir nur im
Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Weitergehende Versicherungen
sind nicht Gegenstand der Yachtschule. Es wird daher empfohlen eine Private
Unfallversicherung abzuschliessen. In der Yachtschule und an Bord besteht für Geld
und Wertgegenstände kein Versicherungsschutz. Schadenersatzansprüche gegen
die Yachtschule Rünthe, gleich aus welchen Rechtsgründen, werden
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
der Yachtschule Rünthe oder deren Mitarbeiter. Die Verjährungsfrist beträgt in
diesem Fall 6 Monate und beginnt mit dem Anspruchbegründetem Ereignis. § 18 für die Yacht besteht eine Haftpflicht und Kaskoversicherung. Die
Törnteilnehmer haften der Yachtschule Rünthe gegenüber für Verluste und Schäden
bis zu einer Höhe von € 500,- pro Schadenfall. Schäden durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit sind nicht Versichert. Hier Haftet der Verursacher für den Gesamten
Schaden. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden Haftet die Gesamte Crew.
§ 19 Die Lehrgänge werden nach den Führerscheinvorschriften des DSV / DMYV
durchgeführt und enden mit der vorgesehenen Prüfung die von der zuständigen
Prüfungskommission abgenommen wird. Die Teilnahme ist nur möglich, wenn alle
erforderlichen Unterlagen rechtzeitig, d.h. 14 Tage vor dem Prüfungstermin
vorliegen und die Gebühr bezahlt ist.
§ 20 Bei Nichterreichen der Vorgesehenen Teilnehmerzahl ist die Yachtschule
Rünthe bis eine Woche vor Törnbeginn berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, das
gleiche gilt wenn nichtvorhersehbare Umstände in Form von höherer Gewalt den
Törn erheblich erschweren. gefährden oder beeinträchtigen würden.
§ 21 Bei Rücktritt des Teilnehmers bis 4 Wochen vor Törnbeginn wird eine Zahlung
in Höhe von 50% der Gesamtgebühren fällig, danach ist die Gesamte Summe zu
Zahlen.
§ 22 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Paragraphen dieses Vertrages
bleibt die Wirkung der übrigen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden eine
der unwirksamen Regelung Wirtschaftlich möglichst nahe kommende
Rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 59192
Bergkamen
